Am Mittwoch 21. März wollen wir vom Kollektiv Sozialen Kahlschlag Stoppen eine hoffentlich starke Demonstration gegen die Sozialhilfekürzungen und gegen die Steuerprivilegien für Grossfirmen organisieren. Diese werden dann nämlich im Kantonsparlament diskutiert und beschlossen.
Um früh mit der Mobilisierung zu beginnen, haben wir bei der Stadt Bern bereits am 29. Januar eine Bewilligung beantragt. Leider will das Polizeiinspektorat erneut keine sichtbare Route bewilligen. Statt beim Bahnhof sollen wir uns in der Genfergasse versammeln. Statt über die Spital- und Marktgasse sollen wir über Nebenstrassen zum Rathaus gelangen.
Bild: Genfergasse
Auch setzt das Polizeiinspektorat auf zermürbendes Zeitspiel und leitet den Entscheid dem Gemeinderat weiter, der erst im März entscheiden wird. Dieses Hinhalten erschwert es, frühzeitig viele Menschen auf die Demo aufmerksam zu machen.
Um uns einzureden, dass faktische Demoverbote für Bahnhofplatz, Spital- und Marktgasse okay seien, hat das Polizeiinspektorat neu eine Juristin in die Tasten hauen lassen. Wer interessiert sich für juristische Abhandlungen und kann uns juristisch, politisch oder mit Vitamin B unterstützen? Hier der Mailverkehr.
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Wir: „Im Anhang finden Sie unser Bewilligungsgesuch für eine Demonstration gegen die Diskriminierung von Sozialhilfebeziehenden und gegen Privilegien für Grossfirmen. Die Demo soll am 21. März 2018 in Bern stattfinden und vor dem Rathaus enden. Wir bitten Sie dieses Gesuch wohlwollend zu prüfen und danken für Ihre Bemühungen.“
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Sie: „Vielen Dank für die Anfrage bzw. das Gesuch wonach sie am 21.03.2018, 1800 Uhr, einen Umzug vom Bahnhofplatz durch die Innenstadt bis zum Rathausplatz durchführen möchten.
Da wir im letzten November die gleiche Anfrage bereits vom Gemeinderat klären liessen und dieser mit Schreiben vom 15.11.2017 gegen den Bahnhofplatz entschied, denken wir, dass es Sinn macht uns wieder auf folgenden Besammlungsort bzw. Umzugsroute zu einigen
Besammlungsort: Genfergasse/Speichergasse (der Waisenhausplatz ist besetzt) Umzugsroute: Speichergasse – Nägeligasse – Kornhausplatz – Rathausgasse (evtl. Kramgasse) zum Rathausplatz“
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Wir: „Mit unserer Demonstration möchten wir zum einen eine Appellwirkung an die Grossrät_innen entfalten. Deshalb führt die Demonstration zum Rathaus. Zum anderen wollen wir Einfluss nehmen auf die öffentliche Meinungsbildung. Deshalb haben wir bewusst einen Besammlungsort und eine Route gewählt, der es uns erlaubt, viele Passant_innen zu erreichen.
Wir bedauern es, dass Sie mit Bezug auf den Entscheid des Gemeindesrates vom 15.11.17 gedenken unser Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einzuschränken. Angesichts dieses Eingriffs erlauben wir uns zwei Verständnisfragen:
- Im Rahmen des Bewilligungsgesuchs für die Demonstration am 22. November 2017 haben Sie uns mitgeteilt, dass das Veranstaltungsmanagement nicht über die Kompetenzen verfüge, eine Route vom Bahnhofplatz über Spital- Marktgasse zu bewilligen. Die Zuständigkeit dafür liege beim Gemeinderat. Hat sich dies neu geändert bzw. ist das Veranstaltungsmanagement nun für diese Plätze und Strassen bewilligungsbefugt?
- In unseren Augen gilt die Versammlungsfreiheit grundsätzlich auch auf dem Bahnhofplatz und in der Marktgasse, wie auch in der Spitalgasse. Wir bedauern es, dass Sie uns dieses Grundrecht einzig mit Bezug auf einen zurückliegenden Entscheid beschränken wollen. Der damalige Entscheid bezog sich auf die damalige Situation. Könnten Sie uns die aktuellen Gründe nennen, die eine Einschränkung unseres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit am 21. März 2018 in Ihren Augen verhältnismässig erscheinen lassen?
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Sie: Ihre E-Mail vom 1. Februar 2018 wurde an mich zur Beantwortung weitergeleitet.
Es ist verständlich, dass Sie mit Ihrer Kundgebung eine möglichst grosse Appellwirkung erzielen wollen. Herr L. hat Ihnen daher eine Ersatzroute vorgeschlagen, bei der Ihnen unserer Ansicht nach ebenfalls Gassen und Plätze zur Verfügung stehen, die der Wichtigkeit der Kundgebung Rechnung tragen würden. Die Alternativroute würde ebenfalls vor dem Rathaus enden, damit Sie die Grossrät/innen erreichen können. Es ist keinesfalls vorgesehen, Ihr Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit in unzulässiger Weise einzuschränken. Gerne beantworte ich Ihre Fragen dazu:
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsverordnung; KgV; SSSB 143.11) i.V.m. mit Art. 2, 4 und 7 Abs. 1 des Reglement vom 20. Oktober 2005 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsreglement; KgR, SSSB 143.1) und i.V.m. Art. 21 der Verordnung vom 27. Februar 2001 über die Organisation der Stadtverwaltung (Organisationsverordnung; OV; SSSB 152.01) ist das Polizeiinspektorat, zu dem auch das Veranstaltungsmanagement gehört, die zuständige Bewilligungsbehörde für Kundgebungen. Diese Zuständigkeit gilt für sämtliche öffentliche oder der Öffentlichkeit gewidmete Plätze und Strassen auf dem Gebiet der Stadt Bern. Somit ist das Veranstaltungsmanagement bzw. das Polizeiinspektorat auch für den Bahnhofplatz, die Marktgasse und die Spitalgasse zuständig.
Wird jedoch eine Bewilligungsgesuch abgelehnt oder ist eine Einschränkung des Kundgebungsgesuchs bezüglich Zeiten und Gebiet vorgesehen, hat gemäss Art. 7 Abs. 2 KgR das Polizeiinspektorat den Gemeinderat darüber zu orientieren. Dieser entscheidet dann abschliessend über den vorgängigen Entscheid des Polizeiinspektorates.
Allenfalls ist das Missverständnis bezüglich Bewilligungsbefugnis dadurch entstanden, weil Ihnen mitgeteilt worden ist, dass das Polizeiinspektorat auf dem Bahnhofplatz und auf der Route Markt- und Spitalgasse keine Kundgebungen bewilligt, jedoch nicht weil das Polizeiinspektorat hierfür keine Kompetenzen hat, sondern weil dies seine langjährige Bewilligungspraxis ist, welche die Interessen der weiteren Benutzer/inne des öffentlichen Grundes schützen möchte (hierzu unter Punkt 2 mehr).
2. Sie haben vollkommen Recht, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich auch für den Bahnhofplatz und die Marktgasse gilt. Die Nichtbewilligung Ihrer vorgeschlagenen Route kam nicht auf Grund des zurückliegenden Entscheids des Gemeinderats zustande, sondern weil, wie bereits oben erwähnt, die langjährige Bewilligungspraxis des Polizeiinspektorats vorsieht, dass auf Grund der Interessensabwägung diese Route nicht für Kundgebungen zur Verfügung gestellt wird. Auf dieser Route werden die Interessen und Freiheitsrechte der anderen Benutzer/inne des öffentlichen Grundes unverhältnismässig stark eingeschränkt (Lahmlegung der gesamten Haupt-öV Achsen, gesamter Pendlerstrom zum Bahnhof, Treffpunkt am Loebeggen, viele Läden und Restaurants etc.). Eine solche Interessensabwägung ist bei der Bewilligungserteilung erlaubt ja sogar zwingend notwendig und wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt: Gestützt auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit besteht grundsätzlich nur ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benützen. Im Bewilligungsverfahren sind nicht nur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Kundgebung, sondern ebenso sehr die Randbedingungen, allfällige Auflagen und eventuelle Alternativen zu prüfen. Die Veranstalter/innen können daher nicht verlangen, eine Kundgebung an einem bestimmten Ort, zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter selbst bestimmten Randbedingungen durchzuführen. Die Behörden sind zwar verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Kundgebungen mit Hilfe geeigneter Massnahmen durchgeführt werden können und nicht durch gegnerische Kreise gestört oder verhindert werden (z.B. Gewährung von ausreichendem Polizeischutz). Sie dürfen aber die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner/innen und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung von Freiheitsrechten unbeteiligter Dritter mitberücksichtigen. Zu den polizeilichen Gründen zählt unter anderem die Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie auch die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art. Den Behörden kommt bei der Beurteilung, welche Mittel (hinsichtlich Vernunft und Verhältnismässigkeit) eingesetzt werden können und was in einer konkreten Situation (noch) garantiert werden kann, ein weiter Spielraum zu (vgl. unter anderem BGE 132 I 256 E. 3 und BGE 132 I 256 E. 4.3).
Die Gründe, die gegen Ihre vorgeschlagene Route sprechen, sind dieselben wie beim Entscheid des Gemeinderat vom 15. November 2017. Durch diese Route und durch die Versammlung beim Bahnhofplatz, wo sich die äusserst stark frequentierten Bus- und Tramhaltestellen und Fahrbahnen befinden und viele Geschäfte und Läden, würden insbesondere um die Feierabendzeit, wie bereits erwähnt, eine übermässig grosse Anzahl unbeteiligter Passant/innen beeinträchtigt. Beim Entscheid im November wurde die gesamte Situation durch das Rendez-vous Bundesplatz zusätzlich noch verschärft. Beim aktuellen Fall findet am 21. März 2018 eine grosser Anlass auf dem Waisenhausplatz statt, welcher wiederum die erwähnte Situation verschärft. Jedoch ist festzuhalten, dass auch ohne ein zusätzlicher Anlass die Beeinträchtigung der übrigen Nutzer/innen auf dieser Route und am Bahnhofplatz unverhältnismässig gross wäre und sich bei der Interessensabwägung aus Sicht des Polizeiinspektorats daher eine Ablehnung der Route rechtfertigt.
Da wir Ihr Gesuch nur mit einer Alternativroute bewilligen können und somit eine Routenänderung vorgenommen werden müsste, werden wir, wie beim letzten Mal und wie dies das Kundgebungsreglement vorschreibt, Ihr Gesuch wieder dem Gemeinderat zum Entscheid unterbreiten. Sie werden sodann anfangs März vom Gemeinderat über den def. Entscheid informiert werden.“